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SWK 10, 1. April 2002, Seite 19

Informationspflicht für Betreiber von Websites

Regelungen auf Grund des E-Commerce-Gesetzes

Christian Handig

Das E-Commerce-Gesetzist seit in Kraft und stellt eine Umsetzung der E-Commerce-RLdar, welche im gesamten EWR,also auch in Norwegen, Liechtenstein und Island, anzuwenden ist. Neben Materien wie dem Herkunftsprinzip und dem Ausschluss der Verantwortlichkeit für bestimmte Dienste werden im ECG Informationspflichten normiert.Der Inhalt des ECG ist aber vielfach noch nicht bekannt bzw. wird noch nicht angewandt. Bei Verletzung der Informationspflichten können aber Geldstrafen bis zu€ 3.000auferlegt werden.

1. Diensteanbieter der Informationsgesellschaft

Die gegenständlichen Informationspflichten richten sich an Diensteanbieter; diese sind natürliche oder juristische Personen, die einen Dienst der Informationsgesellschaft bereitstellen. Dies ist ein

• in der Regel gegen Entgelt

• elektronisch

• im Fernabsatz

• auf individuellen Abruf des Empfängers

bereitgestellter Dienst; dazu zählen insb. der Online-Vertrieb von Waren und Dienstleistungen, Online-Informationsangebote, elektronische Suchmaschinen und Datenabfragemöglichkeiten, aber auch schon die bloße Online-Werbung.

Der Begriff „in der Regel gegen Entgelt" ist durchaus umfassen zu verstehen; so zählen auch Leistungen dazu, die zunächst unentgeltlich zur Verfügung...

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