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SWK 10, 1. April 2002, Seite 324

Gesellschaftsteuer und Kapitalberichtigung bei Stückaktien

Anmerkungen zu

Michael Kotschnigg

Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapitalberichtigung) ist steuerfrei, wenn die umgewandelten Rücklagen bereits einmal der Gesellschaftsteuer („GesSt") unterlegen sind (§ 6 Abs. 1 Z 2 lit. b sublit. bb KVG), ansonsten ist sie steuerpflichtig. Bemessungsgrundlage ist der „Nennbetrag" (§ 2 steuerliches KapBG). Stückaktien haben jedoch keinen Nennbetrag (§ 8 Abs. 3 erster Satz AktG 1965). Daher gibt es für eine Kapitalberichtigung mit Stückaktien derzeit keine Bemessungsgrundlage. Dies bedeutet im Ergebnis die Steuerfreiheit solcher Vorgänge. Das ist die Kernaussage des VwGH-Erkenntnisses vom , 2001/16/0761.

1. Der Ausgangsfall

Die Bf. hat in der Hauptversammlung vom u. a. folgende Beschlüsse gefasst:

• Die Umwandlung des Nennkapitals in Stückaktien: und danach

• eine Kapitalberichtigung durch Auflösung einer freien Rücklage.

Für diesen Vorgang wurde ihr GesSt gemäß § 2 Z 2 KVG vorgeschrieben. Die dagegen erhobene Berufung blieb erfolglos. Nach Ansicht der bel. Beh. sei die Steuerpflicht nach EG-Recht, nach KVG und auf Basis der einschlägigen Judikatur gegeben.

2. Kernaussagen des VwGH

1. Der VwGH befasst sich eingangs mit dem Wesen der Stückaktien und der Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln (Kapit...

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