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SWK 10, 1. April 2002, Seite 307

Behandlung von Anteilsrechten an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften

Bundesministerium für Finanzen bestätigt Kapitalertragsteuerabzug

Michael Rauscher

Die ertragsteuerliche Behandlung von Agrargemeinschaften und deren Anteilsberechtigten stand zuletzt im Mittelpunkt rechtlicher Diskussionen. Mit den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 und einer Änderung der Einkommensteuerrichtlinien 2000 durch den Erlass vom betreffend Behandlung von Anteilsrechten an körperschaftlich organisierten Agrargemeinschaften hat das Bundesministerium für Finanzen seine diesbezüglichen Rechtsansichten kundgetan.

1. Besteuerung von Agrargemeinschaften

Nach den Körperschaftsteuerrichtlinien 2001 sind Agrargemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 2 KStG 1988, wenn sie durch Landesgesetz als solche eingerichtet sind. Im Übrigen sind sie als Körperschaften privaten Rechts im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 1 KStG 1988 zu beurteilen, wenn sie Rechtspersönlichkeit besitzen. Agrargemeinschaften, denen Rechtspersönlichkeit fehlt, sind nichtrechtsfähige Personenvereinigungen im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 KStG 1988. Die Frage, ob Agrargemeinschaften Rechtspersönlichkeit haben, ist in erster Linie an Hand jener Vorschriften zu beurteilen, die die einzelnen Bundesländer in Ausführung des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951, BGBl. Nr. 103/1951, erlassen haben.

Dabei ist aber zu beachten, dass nach d...

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