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ÖBA 3, März 2019, Seite 175

Neue aufsichtsrechtliche Anforderungen an Wertpapierfirmen

Bislang gelten für Wertpapierfirmen dieselben Aufsichtsanforderungen wie für Banken. Sie tragen den Besonderheiten von Wertpapierfirmen nicht in vollem Umfang Rechnung – das gilt insbesondere für die CRR und CRD IV. Mit dem Ziel, die Aufsichtsanforderungen stärker auf die Geschäftsmodelle der Wertpapierfirmen auszurichten, hat die Europäische Kommission im Dezember 2017 einen Verordnungs- und einen dazugehörigen Richtlinienvorschlag veröffentlicht (sog. Wertpapierfirmenverordnung bzw. -richtlinie). Das Europäische Parlament hat zu den Entwürfen der Kommission im September 2018 Stellung bezogen, der Rat der Europäischen Union im Januar 2019.

1. Klassen 1 bis 3

Nach den Vorschlägen soll künftig zwischen systemrelevanten (Klasse 1) und nicht systemrelevanten Wertpapierfirmen (Klassen 2 und 3) unterschieden werden. Die zur Klasse 1 gehörenden Wertpapierfirmen sollen auch weiterhin als Kreditinstitute, die wie bisher der CRR/CRD IV unterliegen, eingestuft sein. Daher sind sie explizit vom Anwendungsbereich der neuen Regularien ausgenommen. Demgegenüber werden die Aufsichtsanforderungen für nicht systemrelevante Wertpapierfirmen (d.h. Klassen 2 und 3) in den gegenständlichen Vorschlägen ve...

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