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SWK 2, 10. Jänner 2002, Seite 8

Sonstige Bezüge

Nach § 67 Abs. 2 EStG 1988 sind die das Jahressechstel übersteigenden sonstigen Bezüge den laufenden Bezügen zuzurechnen und nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern. Die den laufenden Bezügen zugerechneten sonstigen Bezüge bleiben ihrer Art nach aber sonstige Bezüge und sind daher bei der Berechnung des Jahressechstels nicht zu berücksichtigen. - (§ 67 Abs. 2 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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