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ÖBA 3, März 2021, Seite 207

VwGH erneut zu Verstoß des § 42 InvFG 1993 (!) gegen Kapitalverkehrsfreiheit

https://doi.org/10.47782/oeba202103020701

§ 42 InvFG 1993; § 198 Abs 2 InvFG 2011; Art 63 AEUV

Die Bestimmung des § 42 InvFG 1993 (zum zeitlichen Geltungsbereich vgl § 198 Abs 2 InvFG 2011) hat der VwGH bereits als gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstoßend beurteilt, da Vermögen nach den Grundsätzen der Risikostreuung im Inland auch im Wege einer (auch steuerlich als solcher behandelten) Kapitalgesellschaft angelegt werden konnte, während ausländischem Recht unterstehendes Vermögen hingegen nur im Wege eines Kapitalanlagefonds angelegt werden kann. Dies führt zu einer Ungleichbehandlung, die Gebietsfremde von Investitionen in Österreich abhalten könnte (vgl näher ; vgl auch , VwSlg 7885/F).

Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des EuGH, dass Art 63 AEUV Maßnahmen verbietet, die geeignet sind, Gebietsfremde von Investitionen in einem Mitgliedstaat oder die dort Ansässigen von Investitionen in anderen Staaten abzuhalten (vgl etwa und C-437/08 Haribo Lakritzen Hans Riegel und Österreichische Salinen, Rn 50; , C-338/11 bis C-347/11 Santander Asset Management ua, Rn 15; , C-135/17 X [In Drittländern ansässige Zwischengesellschaften], Rn 55; vgl auch

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