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ÖBA 3, März 2021, Seite 206

Zum Publizitätsakt bei der Sicherungszession

https://doi.org/10.47782/oeba202103020601

§§ 452, 1392 ABGB

Die bei Sicherungszessionen erforderliche Publizität kann durch einen Vermerk in den Geschäftsbüchern des Zedenten oder durch Verständigung des Drittschuldners erzielt werden.

Führt der Sicherungszedent Kundenkonten und OP-Listen, müssen Zessionsvermerke in beiden aufscheinen. Ein Vermerk alleine in der OP-Liste ist nicht ausreichend.

Eine bloß zufällige Kenntnis des Drittschuldners von der Zession ersetzt die Drittschuldnerverständigung nicht. Zufällige Kenntnis liegt auch im Fall einer nicht offenkundigen, sondern versteckten Drittschuldnerverständigung vor (hier: Fußzeile eines Schreibens).

Aus der Begründung:

Die Schuldnerin trat im Jahr 2008 der kl Bank zur Sicherung aufgenommener Kredite global ihre bestehenden und zukünftigen Forderungen ab. Die Abtretung wurde über die Jahre in der OP-Liste der Schuldnerin ersichtlich gemacht, nicht hingegen bei den Debitorenkonten (Kundenkonten). Die letzte OP-Liste wurde am erstellt.

Die Schuldnerin stellte im Juni 2019 erbrachte Leistungen einer Genossenschaft in Rechnung. Im Brieffuß der Rechnung fand sich kleingedruckt im Anschluss an UID- und Firmenbuc...

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