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Zur Auslegung von Betriebsvereinbarungen von Sparvereinen
https://doi.org/10.47782/oeba202103020501
Sind nach Auflösung eines zur Mitarbeiterförderung geschaffenen Sparvereins noch finanzielle Mittel vorhanden, die auf die Zuwendungen des Förderungsgebers zurückzuführen sind, entspricht es einer Lösung nach den Grundsätzen von Treu und Glauben, die bezahlten Fördermittel nach Liquidation des Sparvereins wieder dem zukommen zu lassen, der sie gegeben hat, wenn der damit angestrebte Zweck nicht (mehr) erreicht wird.
Aus der Begründung:
Die Kl gewährte auf Basis einer Fördervereinbarung (Betriebsvereinbarung über die Wohlfahrtseinrichtungen und Sozialaktionen der Ö vom ) den bekl Sparvereinen, die als Genossenschaften konstruiert sind und sich im Liquidationsstadium befinden, Zuwendungen, um ihren Mitarbeitern über diese Vergünstigungen zur Verfügung stellen zu können. Aufgabe und Zweck der Bekl war es deshalb, Dienstnehmern der Kl Mitarbeiterkonditionen gewähren zu können, wozu sie selbst aus rechtlichen Gründen nicht in der Lage war. Die Bekl hatten daher einerseits Einlagen entgegenzunehmen und andererseits Kredite zu günstigen Konditionen zu gewähren.
Weder die Betriebsvereinbarung noch deren Erl...