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SWK 2, 10. Jänner 2002, Seite 41

Liebhaberei bei Bauherrenmodellen

Gelten die Grundsätze des Steuerrechts auch für Prognoserechnungen?

Helene Bovenkamp und Gerhard Klippl

In jüngsten Entscheidungen der Finanzlandesdirektion Wien, Niederösterreich und Burgenland (kurz: FLD) verneint die Behörde die Einkunftsquelleneigenschaft von Vermietungstätigkeiten mit der Begründung, dass innerhalb des erforderlichen Zeitraums kein Totalüberschuss erzielt wird. Die Finanzlandesdirektion verletzt bei den der Prognoserechnung zu Grunde liegenden Annahmen wesentliche Grundsätze des Steuerrechts, um das von ihr bezweckte Ergebnis - Totalüberschuss erst außerhalb des erforderlichen Zeitraums - darstellen zu können.

Judikatur des VwGH

Der VwGH hat erkannt (vgl. ; vom 94/13/0045; vom , 97/15/0009; , 98/14/0217 und , 97/15/0166), dass bei einer Vermietungstätigkeit, die vor In-Kraft-Treten der Liebhabereiverordnung 1997 begonnen hat, innerhalb von 20 Jahren ein Totalüberschuss ermittelt werden muss.

Der VwGH setzt für Vermietungstätigkeiten, die vor In-Kraft-Treten der Liebhabereiverordnung begonnen haben, wesentlich strengere Maßstäbe an als den erlassmäßig vom BMF vertretenen Totalüberschusszeitraum von bis zu 35 Jahren ( GZ 14 0661/6-IV/14/97) und auch als die in der Liebhabereiverordnung 1997 verankerten Zeiträume von 20 (bzw. 23) bis 25 (bzw. 28) Jahren.

Doppelte Härte für S...

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