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SWK 2, 10. Jänner 2002, Seite T 10

Die unpfändbaren Freibeträge seit 1. 1. 2002

Aus der Existenzminimum-Verordnung 2002

Mit Art. 49 des 1. Euro-Umstellungsgesetzes - Bund, BGBl. I Nr. 98/2001, wurde für die Ermittlung der unpfändbaren Freibeträge ab der Ausgleichszulagenrichtsatz für allein stehende Personen gem. § 293 Abs. 1 lit. a ASVG als Ausgangswert genommen. Der Ausgleichszulagenrichtsatz beträgt für 2002 630,92 Euro. Die unpfändbaren Freibeträge („Existenzminimum") betragen seit :


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Allgemeiner Grundbetrag
wenn Sonderzahlungen gewährt werden (§ 291 a Abs. 1 EO)
monatlich
630 €
wöchentlich
147 €
täglich
21 €
Erhöhter allgemeiner Grundbetrag
wenn keine Sonderzahlungen gewährt werden (§ 291 a Abs. 2 Z 1 EO)
monatlich
736 €
wöchentlich
171 €
täglich
24 €
Unterhaltsgrundbetrag
pro Person, der gesetzlicher Unterhalt gewährt wird (§ 291 a Abs. 2 Z 2 EO)
monatlich
126 €
wöchentlich
29 €
täglich
4 €
insgesamt höchstens jedoch
monatlich
630 €
wöchentlich
145 €
täglich
20 €
Steigerungsbeträge (§ 291 a Abs. 3 Z 1 und 2 EO)
Übersteigt das Einkommen die obigen pfändungsfreien Beträge, verbleiben
vom Mehrbetrag (allgemeiner Steigerungsbetrag)
30%
und für jede unterhaltsempfangende Person (Unterhaltssteigerungsbetrag)
10%
höchstens jedoch
50%
Zur Gänze pfändbar ist jedenfalls das Einkommen, das
monatlich
2.520 €
wöchentlich
585 €
täglich
84 €
übersteigt (§ 291 a Abs. 3 letzter Satz EO).
Unpfändbarer Betrag bei Zusammenrechnung...

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