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ÖBA 3, März 2021, Seite 200

Klauselentscheidung zu Verbraucherkreditbedingungen

https://doi.org/10.47782/oeba202103020001

§§ 864a, 879, 914, 915 ABGB; § 6, 28, 29 KSchG

Klauselentscheidung zu Verbraucherkreditbedingungen.

Aus den Entscheidungsgründen:

[...]

2.1. Klausel 1 (Pkt 2.VKrV):

„Im angeführten Effektivzinssatz und den Gesamtkosten ist das Abschlussentgelt in Höhe von derzeit € 8,50 pro Abschluss enthalten. Das Abschlussentgelt wird gem. Z 45 Abs. 2 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Bank – in der in Punkt 17. der [ABVKr] genannten Fassung – angepasst.“

Das Transparenzgebot verlangt Sinnverständlichkeit. Für sich allein durchaus klaren und verständlichen Klauseln kann die Sinnverständlichkeit fehlen, wenn zusammenhängende Regelungen und ihre nachteiligen Effekte deshalb nicht erkennbar werden, weil die einzelnen Teile an versteckten oder nur schwer miteinander in Zshg zu bringenden Stellen, etwa in verschiedenen Klauseln, geregelt sind (6 Ob 16/01y zum Zusammenspiel zweier Klauselwerke, bei denen eine Klausel eines besonderen Kundenbindungsprogramms pauschal auf die ergänzende Geltung der AGB verwies, weswegen die im Einzelfall anwendbaren Bestimmungen der AGB vom Kunden erst „herausgefiltert“ werden mussten).

Revisionsgegnerin und BerG weisen...

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