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SWK 22, 1. August 2002, Seite 51

Schenkung: Widerruf

Es ist auf die ständige hg. Judikatur zu verweisen, wonach es darauf ankommt, dass in einem Schenkungsvertrag Widerrufsgründe ausdrücklich vereinbart werden. - (§ 33 ErbStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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