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SWK 22, 1. August 2002, Seite 51

Gebührenschuld

In der Bestimmung des § 17 Abs. 5 GebG kommt der für die Verkehrsteuern geltende Grundsatz zum Ausdruck, dass die entstandene Gebührenschuld durch nachträgliche Ereignisse nicht wieder beseitigt werden kann. - (§ 17 Abs. 5 GebG), (Abweisung)

(, 0516)

Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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