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Aufklärungspflicht über den anfänglich negativen Marktwert eines Swaps nach dem WAG 2007
https://doi.org/10.47782/oeba202103019101
§§ 1267, 1295, 1299 ABGB; § 35, 38 WAG 2007
Swap-Geschäfte sind zivilrechtlich als Wetten zu qualifizieren.
Agiert die Bank in einer (zulässigen) Doppelrolle, als Beraterin und als Gegenpartei, hat sie ihren Kunden vor Vertragsabschluss über einen Interessenkonflikt beim Swap wegen eines anfänglichen, negativen Marktwerts aufzuklären, gegebenenfalls auch über dessen Höhe, Bedeutung und Zustandekommen. Diese Aufklärungspflicht besteht unabhängig davon, ob der Swap ein Spekulationsgeschäft ist oder der Absicherung des Zinsrisikos aus einem bestehenden Kredit bei einer Drittbank dient; ob die Bank ein Hedge-Geschäft schließt; von Höhe und Marktüblichkeit der einstrukturierten Bruttomarge sowie unabhängig von der Komplexität des Swaps.
Für die Annahme eines Interessenkonflikts reicht nicht aus, dass dem Rechtsträger ein Vorteil entstehen kann. Vielmehr muss gleichzeitig für den Kunden ein potenzieller Nachteil entstehen können. Ein Interessenkonflikt setzt aber nicht voraus, dass Nachteile wie Vorteile bereits eingetreten sind.
Aus der Begründung:
Die Streitteile sind die Parteien eines Zins-Swap-Geschäfts. […]
Im März 2011 finanziert...