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SWK 22, 1. August 2002, Seite S 610

Die Tücken des Aufhebungsbescheides nach § 289 Abs. 1 BAO

Konsequenzen der Bindungswirkung

Michael Lang und Christian Lenneis

Das Abgaben-Rechtsmittel-Reformgesetz hat die Möglichkeit der kassatorischen Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz geschaffen: Der UFS kann nunmehr „die Berufung durch Aufhebung des angefochtenen Bescheides und allfälliger Berufungsvorentscheidungen unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde erster Instanz erledigen, wenn Ermittlungen (§ 115 Abs. unterlassen wurden, bei deren Durchführung ein anderslautender Bescheid hätte erlassen werden oder eine Bescheiderteilung hätte unterbleiben können" (§ 289 Abs. 1 Satz 1 BAO). Gemäß § 289 Abs. 1 Satz 2 BAO sind im „weiteren Verfahren ... die Behörden an die für die Aufhebung maßgebliche, im Aufhebungsbescheid dargelegte Rechtsanschauung gebunden". Diese Bindungswirkung kann sowohl für den Steuerpflichtigen als auch für das Finanzamt, das nunmehr ebenfalls Parteienstellung hat, ihre Tücken haben.

Die Bindungswirkung nach § 289 Abs. 1 Satz 2 BAO

Den Erläuterungen zufolge wurde die Bindung an die für die Aufhebung maßgebliche Rechtsansicht „in Anlehnung etwa an § 161 Abs. 4 FinStrG bzw. an die diesbezügliche Rechtsprechung ausdrücklich" geregelt.1) Nach § 161 Abs. 4 FinStrG ist „die Finanzstrafbehörde erster Instanz ... im weiteren Verfahren an die im Aufhebungsbescheid niedergelegte Rechtsanschauung gebunden". Von einer B...

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