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SWK 18, 20. Juni 2002, Seite 45

Haftung des handelsrechtlichen Geschäftsführers

Ein kurzer Überblick über die derzeitig geltende Rechtslage

Christian Handig

Die GmbH ist nach dem Einzelunternehmen die beliebteste Unternehmensform, und dies nicht zuletzt wegen der beschränkten Haftung. Wie sich aber das Haftungsrisiko der Geschäftsführer darstellt, wird im Folgenden ausgeführt.

1. Haftung gegenüber der Gesellschaft

Gem. § 25 Abs. 1 GmbHG sind Geschäftsführer der GmbH verpflichtet, bei ihren Geschäften die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden. Dabei gilt, dass die Geschäftsführer die Kenntnisse und Fähigkeiten besitzen müssen, die für den Geschäftszweck der betreffenden GmbH erforderlich sind und nach der Größe des Unternehmens üblicherweise erwartet werden können.

Einige Haftungstatbestände werden im § 25 GmbGH normiert. So ist der Geschäftsführer insb. zum Ersatz verpflichtet, wenn

• unter Missachtung der Bestimmungen des GmbHG oder des Gesellschaftsvertrages Gesellschaftsvermögen verteilt wird oder

• nach dem Zeitpunkt, indem er die Eröffnung des Konkurses zu beantragen verpflichtet war, Zahlungen geleistet hat oder

• ein In-Sich-Geschäft abschließt, ohne vorher die Zustimmung des Aufsichtsrates bzw. der übrigen Geschäftsführer eingeholt zu haben.

Die Haftungsbestimmungen sind nach h. A. zwingendes Recht und können daher weder durch Gesellschaft...

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