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Änderungen im Neugründungs-Förderungsgesetz
Neuregelungen gelten rückwirkend ab 1. 1. 2002
Am trat das Konjunkturbelebungsgesetz (BGBl. I Nr. 68/2002) in Kraft. Mit diesem Gesetz wurde unter anderem das NEUFÖG novelliert. Die Änderung gilt rückwirkend ab und betrifft Betriebsübernahmen. Personen, die sich nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben und eine neue betriebliche Struktur schaffen, sind schon bisher unter das NEUFÖG gefallen. An der diesbezüglichen Regelung hat sich nichts geändert. Auch bleiben die geförderten Gebühren und Lohnnebenkosten weiterhin unter den gleichen Bedingungen begünstigt.
Wechsel in der Person des Betriebsinhabers
Neu ist, dass bei Wechsel der die Betriebsführung beherrschenden Person durch Übertragung des Betriebes unter der Bedingung, dass der zukünftige Betriebsinhaber noch nicht in vergleichbarer Art betrieblich tätig war, das NEUFÖG in den meisten Punkten anwendbar ist.
Die Person darf sich nicht in vergleichbarer Art betrieblich betätigt haben. Da für die Betriebsübernahme in diesem Punkt die gleiche Definition verwendet wurde, wie sie schon bei der „echten" Neugründung vorliegt, wird die Verordnung zum Neugründungs-Förderungsgesetz aus 1999 in diesem Punkt anwendbar sein. Somit darf die vergleichbare Tätigkeit nicht innerhalb der letzten 15 Jahre ausgeübt worden sein. ...