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Information zum Kommunalsteuergesetz 1993
Inländische und ausländische Unternehmen, inländische und ausländische Betriebsstätten, Rechtslage ab 2002
(BMF) - Das BMF gibt zu verschiedenen Fragen seine Rechtsansicht bekannt. Über die gesetzlichen Bestimmungen hinausgehende Rechte und Pflichten werden durch diese Information nicht begründet.
1. Allgemeines
2. Doppelbesteuerungsabkommen
3. Handelsrechtlicher (Fern-)Geschäftsführer
4. Arbeitskräfteüberlassung
5. Personalentsendungen im internationalen Konzern
1. Allgemeines
1. Der Kommunalsteuer unterliegen die Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer einer im Inland (Bundesgebiet) gelegenen Betriebsstätte des Unternehmens gewährt worden sind (§ 1 KommStG).
2. Die einzelnen Dienstnehmer und deren Arbeitslöhne i. S. d. KommStG sind immer einer Betriebsstätte, u. U. mehreren Betriebsstätten des Unternehmens zuzurechnen. Zu den Arbeitslöhnen zählen Löhne und Gehälter, Gestellungsentgelte an ausländischen Überlasser und der Ersatz der Aktivbezüge an eine Körperschaft öffentlichen Rechts (KöR) für zur Dienstleistung zugewiesene Bedienstete der KöR (§ 5 Abs. 1 KommStG).
3. Unterhält ein inländisches Unternehmen im Ausland keine Betriebsstätte, unterliegen die Arbeitslöhne eines im Ausland eingesetzten Dienstnehmers - vorbehaltlich der Befreiungen gem. § 5 Abs. 2 lit. c KommStG - zur Gänze der Kommunalsteuer. Wo der Dienstn...