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ÖBA 3, März 2017, Seite 202

Eine nationale Regelung, die vorsieht, dass ein Verbraucherkreditvertrag als zins- und kostenfrei gilt, wenn nicht alle der in Art 10 Abs 2 der Verbraucherkreditrichtlinie genannten Informationen im Kreditvertrag angegeben werden, ist mit dem Unionsrecht vereinbar, sofern es dadurch für den Verbraucher unmöglich wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2008/48/EG – Verbraucherschutz – Verbraucherkredit – Art 1, Art 3 Buchst m, Art 10 Abs 1 und 2, Art 22 Abs 1 und Art 23 – Auslegung der Begriffe „auf Papier“ und „ein anderer dauerhafter Datenträger“ – Vertrag mit Verweis auf ein anderes Dokument – Schriftformerfordernis iSd nationalen Rechts – Angabe der erforderlichen Informationen durch einen Verweis auf objektive Parameter – In einem Kreditvertrag mit fester Laufzeit anzugebende Elemente – Folgen der fehlenden Angabe zwingender Informationen – Verhältnismäßigkeit;

1.

Art 10 Abs 1 und 2 in Verbindung mit Art 3 Buchst m der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass

der Kreditvertrag nicht notwendigerweise in einem einzigen Dokument enthalten sein muss, aber alle in Art 10 Abs 2 der Richtlinie 2008/48 genannten Elemente auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger festgehalten werden müssen;

er einen Mitgliedstaat nicht daran hindert, in seinem innerstaatlichen Recht zum einen vorzusehen,S. 203 dass der auf Papier erstellte Kreditvert...

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