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ÖBA 3, März 2017, Seite 198

Die Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, steht im Einklang mit dem Unionsrecht, wenn einerseits das Guthaben vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf dem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag der Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn andererseits der Inhaber dieses Kontos daran gehindert war, nach dem Eingang des Betrags auf dem Konto über das Guthaben zu verfügen

Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2002/47/EG – Geltungsbereich – Begriffe ‚Finanzsicherheit‘, ‚maßgebliche Verbindlichkeiten‘ und ‚Bestellung‘ einer Finanzsicherheit – Möglichkeit, eine Finanzsicherheit zu verwerten, auch wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde – Vertrag über ein Girokonto mit einer Pfandrechtsklausel;

Die Richtlinie 2002/47/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom über Finanzsicherheiten ist dahin auszulegen, dass sie dem Sicherungsnehmer einer Finanzsicherheit wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, wonach das auf einem Bankkonto befindliche Guthaben zugunsten der Bank verpfändet wird, um alle Forderungen der Bank gegenüber dem Kontoinhaber zu besichern, nur dann das Recht gibt, diese Sicherheit zu verwerten, auch wenn gegenüber dem Sicherungsgeber ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, wenn zum einen das Guthaben, das Gegenstand der Sicherheit ist, vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf diesem Konto eingegangen ist oder, falls es am Tag dieser Eröffnung dort eingegangen ist, die Bank nachgewiesen hat, dass sie von der Eröffnung dieses Verfahrens keine Kenntnis hatte und auch nicht haben konnte, und wenn zum anderen der ...

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