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ÖBA 3, März 2017, Seite 197

Zur Grundbuchssperre nach § 13 IO bei Treuhandabwicklung

§ 22, 56 GBG; § 13 IO

Einverleibungen und Vormerkungen in den öffentlichen Büchern über unbewegliche SachenS. 198 können auch nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens bewilligt und vollzogen werden, wenn sich der Rang der Eintragung nach einem vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens liegenden Tag richtet.

Im Fall einer Sprungeintragung muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen.

Aus der Begründung:

1. Im Fall einer Sprungeintragung nach § 22 GBG muss jeder Zwischenerwerber das einzutragende Recht in verbücherungsfähiger Art und Weise erworben haben und durch eintragungsfähige Urkunden nachweisen. Der Sachverhalt darf nicht anders beurteilt werden, als wenn jedes einzelne Erwerbsgeschäft gesondert zur Verbücherung gelangt wäre (RS0060662, RS0060710, RS0107463).

2. Der Revisionsrekurswerber bestreitet das Vorliegen einer solchen geschlossenen Kette von Übertragungsakten zwischen dem bücherlichen Vormann und der Eintragungswerberin. Der verbücherungsfähige Zwischenerwerb aufgrund des von der Schuldnerin als der ersten Verkäuferin abgeschlossenen Kaufvertrags sei gescheiter...

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