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SWK 32, 10. November 2002, Seite 73

Verzugszinsen: Schadenersatz

Auch wenn Verzugszinsen zivilrechtlich als Schadenersatz anzusehen sind, werden diese wie „normale" Zinsen dafür bezahlt, dass dem Gläubiger die Möglichkeit der Kapitalnutzung entzogen ist, weswegen hiebei die Abgeltung der Kapitalnutzung im Vordergrund steht. Pauschal als Schadenersatz ausbezahlte Verzugszinsen stellen Einkünfte aus Kapitalvermögen dar. - (§ 27 EStG 1988), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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