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Zur Schadensminderungsobliegenheit des Anlegers
Ob eine „besondere Fallkonstellation“ vorliegt, in der den Anleger eine Verkaufs- oder Behalteobliegenheit trifft, richtet sich nach den konkreten Umständen des Einzelfalls. Die Rechtsansicht, dass der Anleger die ungewollte Veranlagung verkaufen hätte müssen, wenn er das im Moment der Erkenntnis seines Primärschadens mit Gewinn hätte tun können, ist vertretbar.
Mit Erkenntnis der Risikogeneigtheit müssen zwangsläufig Zweifel an der Richtigkeit der Angaben einhergehen, sodass die Entscheidung eines Anlegers, die ungewollte Veranlagung dennoch zu halten, nicht mehr auf das haftungsbegründende Verhalten zurückgeführt werden kann.
S. 197Aus der Begründung:
Die 8. Kl begehrte die Rückerstattung des Kaufpreises von Zertifikaten sA Zug um Zug gegen die Rückübertragung der Zertifikate. Sie habe ihre Anlageentscheidung auf der Grundlage von Werbemaßnahmen, die von der zweitbekl Emissionsbank in Auftrag gegeben worden seien, getroffen. Durch unrichtige Angaben in den Werbebroschüren sei sie über die Sicherheit und Wertstabilität der Investition in die Irre geführt worden.
Das BerG bestätigte die Abweisung des Begehrens. Wenngleich Rsp und Lehre eine Schadensminderungsp...