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Lohnausgleich bei Altersteilzeit
Neue Berechnungsformel
Bisweilen kommt es vor, dass eine langjährige und als gesichert erscheinende Praxis durch eine höchstgerichtliche Entscheidung gekippt wird. Dieses Schicksal ereilte nunmehr die Berechnung des Lohnausgleichs bei Altersteilzeit. Die Änderung betrifft dabei Fälle, in denen eine (nicht durch die Reduktion der Arbeitszeit bedingte) Entgeltänderung in dem Monat, in dem die Altersteilzeit beginnt, wirksam wird.
1. Einleitung
Das im Folgenden vorgestellte Erkenntnis des , erging zur Altersteilzeit, betrifft aber auch die Teilpension. Ihr lag folgender Sachverhalt zugrunde: Die Dienstnehmerin war mit einem Beschäftigungsausmaß von 38,5 Wochenstunden beschäftigt und erhielt für die Ausübung der Tätigkeit als stellvertretende Bereichsleiterin auch eine Funktionszulage. In der Zeit vom bis zum betrug ihr durchschnittliches monatliches Arbeitsentgelt mit Funktionszulage 4.625,78 Euro und ohne Funktionszulage 4.363,76 Euro. Zwischen dem Arbeitgeber und der Dienstnehmerin wurde vereinbart, dass sie ab ihre Funktion als stellvertretende Bereichsleiterin verliert, womit auch der Verlust der Funktionszulage verbunden war. Ebenfalls vereinbart wurde eine Alters...