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Finanzstrafverfahren: Selbstanzeige
• Schon aus dem aus dem Wortlaut des § 29 Abs. 5 FinStrG abzuleitenden Erfordernis der klaren Benennung jener physischen Person, für welche die Selbstanzeige gelten soll, ist im Einklang mit der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, dass zum einen die Bestimmung des § 29 FinStrG als Ausnahmeregelung eng zu interpretieren ist und dass zum anderen die Erfüllung dieser Anforderung bei Aufwendung durchschnittlicher Sorgfalt durch den Verfasser der Selbstanzeige auch in keiner Weise als schwierig zu erkennen ist. - (§ 29 Abs. 5 FinStrG), (Abweisung)
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