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SWK 30, 20. Oktober 2002, Seite R 67
Scheinhandlungen
• Scheinhandlungen sind Handlungen, die nicht ernstlich gewollt sind und die einen Tatbestand vortäuschen, der in Wirklichkeit nicht besteht. - (§ 23 BAO), (Abweisung)
(, 0062)