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SWK 30, 20. Oktober 2002, Seite 67

Betriebsausgaben: Spenden

Im Hinblick darauf, dass Spendenbegünstigungsbescheide nach § 4 Abs. 4 Z 5 letzter Absatz EStG 1988 unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufes zu erteilen sind, bedarf es keiner „abschließenden" Beurteilung der tatsächlichen Geschäftsführung. - (§ 4 Abs. 4 Z 5 EStG 1988), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. ELEONORE BERCHTOLD-OSTERMANN (VfGH-ERKENNTNISSE), STB GERHARD GAEDKE (VwGH-ERKENNTNISSE), UNIV.-PROF. DR. MICHAEL TUMPEL UND DR. CHRISTIAN WIDHALM (EuGH-URTEILE)
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