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SWK 30, 20. Oktober 2002, Seite 782

Praxisfragen zum Umgründungs-(steuer-)recht

Aktuelle Umgründungsprobleme in Frage und Antwort

erner Wiesner und Walter Schwarzinger

Rückwirkende Leistungsverrechnungen ab dem Spaltungsstichtag

UmS 131/30/02: Die A-GmbH überträgt im Rahmen einer Handelsabspaltung zur Neugründung einen Betrieb zum auf die B-GmbH und behält den anderen Betrieb im restlichen Vermögen. Die Spaltung wird am in das Firmenbuch eingetragen. Die B-GmbH lässt die Buchführung und die Personalverrechnung von der A-GmbH gegen angemessene Vergütung besorgen. Kann die A-GmbH für die Führung der Bücher und der Personalverrechnung rückwirkend ab von der B-GmbH eine Leistungsvergütung verlangen?

Antwort: Ja. Nach § 34 Abs. 1 UmgrStG ist auf die neue Gesellschaft u. a. § 18 Abs. 3 UmgrStG anzuwenden. Nach dieser Vorschrift können Rechtsbeziehungen der abspaltenden Körperschaft zur neuen Körperschaft u. a. im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung ab Vertragsabschluss (= Spaltungsbeschluss), frühestens jedoch für Zeiträume steuerwirksam sein, die nach dem Tag des Spaltungsbeschlusses beginnen. Nach der eben zitierten Vorschrift wäre die rückwirkende Entgeltvereinbarung nicht steuerwirksam. § 18 Abs. 3 UmgrStG ermöglicht aber abweichend von der oben zitierten Norm eine rückwirkende Entgeltvereinbarung, die sich nach den Erläuterungen zur Regierungsvorlage des AbgÄG 1996 auf die Überlassung von Wirtscha...

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