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Bemerkungen zur ergänzenden Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG i. d. F. AbgÄG 2001
Erweiterung kommt nur unter bestimmten Voraussetzungen zum Tragen
Wenn die Erläuterungen den Willen des Gesetzgebers widerspiegeln sollten, wollte dieser durch das Abgabenänderungsgesetz 2001 (BGBl. I Nr. 144/2001) die Ausschüttungsfiktion des § 9 Abs. 6 UmgrStG erweitern (kurz: ergänzende Ausschüttungsfiktion). Aufgrund des eindeutigen gesetzlichen Wortlautes dürfte es aber zur Erweiterung der Ausschüttungsfiktion nur in einem geringen Ausmaß kommen.
1. Die Gesetzesänderung durch das AbgÄG 2001
Durch das AbgÄG 2001 wurde § 9 Abs. 6 UmgrStG durch folgende Sätze erweitert:
„Dabei gilt als Gewinnanteil im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 weiters ein auf Grund einer der Umwandlung vorangegangenen Einbringung nach Art. III oder Abspaltung nach Art. VI bei der übertragenden Körperschaft entstandener Buchverlust, soweit er bei dieser gegen Gewinnanteile im Sinne des § 4 Abs. 12 Z 2 des Einkommensteuergesetzes 1988 verrechnet worden ist. Der Tag der Anmeldung des Umwandlungsbeschlusses zur Eintragung in das Firmenbuch gilt als Tag des Zufließens im Sinne des § 95 Abs. 4 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988."
Zeitlich soll die Neufassung des § 9 Abs. 6 UmgrStG bereits auf Umwandlungen angewendet werden, bei denen der Umwandlungsbeschluss nach dem zur Eintragung in das Firmenbuch angemeldet wird.
2. Die Intention des Gesetzgebers aufgrund der Erläuterungen zum AbgÄG 2001
Der wahre Wille des Gesetzgebers ist oft ...