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Gehalt des Kindermädchens ist keine Sonderbetriebsausgabe
Sachverhalt Eine Rechtsanwaltsgemeinschaft (Bw.) begehrte für einen Gesellschafter die Berücksichtigung erhöhter Sonderbetriebsausgaben infolge Beschäftigung eines Kindermädchens, da dieser mit seiner Gattin einen Vertrag dergestalt geschlossen hatte, dass die Ehefrau verpflichtet war, nach der Geburt der Kinder wieder arbeiten zu gehen, und er daher keine Berechtigung habe, von ihr alleine (!?) die Kinderbetreuung zu verlangen.
Da der Begriff „Unterhaltspflicht" im EStG nicht definiert sei, ließen sich die Bestimmungen des ABGB zwanglos in das Steuerrecht übernehmen. Im Familienrecht werde eine Trennung der Ansprüche der Kinder auf Unterhalt einerseits (§ 140 ABGB) und Pflege und Erziehung andererseits (§ 144 ABGB) vorgenommen. Der Begriff „Unterhalt" werde durch Aufwendungen für Pflege und Betreuung nicht erfüllt.
Steuerrechtliche Normierungen
Der Bw. ist insofern zuzustimmen, als der Begriff „Unterhalt" im EStG nicht definiert ist und folglich den allgemeinen gesetzlichen Bestimmungen zu entnehmen ist. Dies kann jedoch keinesfalls so weit gehen, dass der Anspruch auf Unterhalt, Pflege und Erziehung auseinander gerissen wird.
S. S 777Folgt man der Argumentation der Bw., dass es zwar (Privat-)Angelegenheit des Mitgesellscha...