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SWK 30, 20. Oktober 2002, Seite 771

Nochmals: Familienbeihilfe und Einkommen

Auch Rechtspraktikanten können Anspruch auf Familienbeihilfe haben

Hans Blasina

Aufbauend auf dem Beitrag von Wimmerwird erörtert, ob und in welchem Ausmaß die Rechtspraxis bei Gericht Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt. Losgelöst davon wird außerdem die zeitliche Zuordnung von Einkünften aus (selbständigen) Nebentätigkeiten untersucht.

I. Allgemeines

Familienbeihilfe steht grundsätzlich zu, solange sich das Kind in Ausbildung befindet. Diese kann ein Universitätsstudium sein (aber nur im Ausmaß der Mindeststudienzeit plus ein Semester pro Studienabschnitt), aber auch jede andere (Berufs-)Ausbildung.

Ab jenem Kalenderjahr, in dem das 19. Lebensjahr vollendet wird, ist für den Anspruch auf Familienbeihilfe ein eigenes Einkommen des Kindes von Bedeutung.

Der Anspruch geht für das gesamte Kalenderjahr verloren, wenn das zu versteuernde Einkommen für jenen Zeitraum, in dem grundsätzlich Anspruch auf Familienbeihilfe besteht, 8.725 € übersteigt. Außer Ansatz bleiben hierbei insbesondere Sonderzahlungen (13. und 14. Monatsgehalt) sowie jene Einkünfte, die in den ersten drei Monaten nach Ausbildungsende bezogen werden (wiewohl für diesen Zeitraum noch Familienbeihilfe zusteht).

Beendet das Kind z. B. seine Ausbildung im April und hat es ein monatliches Einkommen von...

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