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VfGH: Gewerbeordnung
• Aufhebung von Wortfolgen in § 78 Abs. 1 GewO, weil nur dem Arbeitsinspektorat, nicht aber den Nachbarn eine Antragslegitimation auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer eingebrachten Berufung eingeräumt ist.
„Dadurch, dass der Gesetzgeber das Interesse der Nachbarn, mögliche aus der Errichtung oder dem Betrieb einer Betriebsanlage resultierende Gefahren für ihr Leben oder ihre Gesundheit während eines laufenden Berufungsverfahrens zu berücksichtigen, ausnahmslos vernachlässigte, hat er das rechtsstaatliche Gebot nach einem notwendigen Interessenausgleich zwischen Genehmigungs- und Berufungswerber im Berufungsverfahren verfassungswidrigerweise nicht wahrgenommen und den Rechtsmittelwerber einseitig mit dem Risiko einer möglichen Gefahrensituation belastet."
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