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VfGH: Wertpapieraufsicht
• Aufhebung von Bestimmungen des Wertpapieraufsichtsgesetzes (WAG), weil der Bundeswertpapieraufsicht Aufgaben zur Besorgung übertragen waren, die als ausgliederungsfeste Kernaufgaben einem aus der Staatsorganisation ausgegliederten selbständigen Rechtsträger nicht übertragen werden durften, und die Leitungs- und Organisationsverantwortung des Bundesministers als eines obersten Organes, das seinerseits insbesondere dem Parlament gegen-über verantwortlich ist, in der vorgesehenen Konstruktion nicht ausreichend gesichert war.
( u. a.)