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Amtswegige Wiederaufnahme
• Bei der amtswegigen Wiederaufnahme ist zwischen der Rechtsfrage, ob der Tatbestand einer Wiederaufnahme gegeben ist, und der Frage der Durchführung der Wiederaufnahme, die im Ermessen der Abgabenbehörde liegt, zu unterscheiden. - (§ 303 Abs. 4 BAO), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften)
„Der Beschwerdeführer hat im Berufungsverfahren nicht bestritten, dass betreffend Umsatzsteuer Wiederaufnahmegründe (nämlich die Feststellungen betreffend Vorsteuern für die vom Gesellschafter privat genutzte Wohnung) vorliegen. Er hat sich nur gegen die Ermessensübung gewandt. Solcherart hätte es hinsichtlich der Wiederaufnahme betreffend Umsatzsteuer genügt, wenn sich die belangte Behörde mit dem Berufungsvorbringen betreffend die Ermessensübung auseinander gesetzt hätte. Die belangte Behörde wäre in Anbetracht des Umstandes, dass die von der Beschwerdeführerin erzielten Umsätze in den Jahren 1992 und 1994 5,7 Mio. S bzw. 2,5 Mio. S betragen haben, verpflichtet gewesen darzutun, weswegen sie bei derart geringen Änderungen (Änderung der Zahllast um 1.000 S bzw. 2.000 S) in der Wiederaufnahme der Verfahren betreffend Umsatzsteuer für die Jahre 1992 und 1994 und somit im E...