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Zur Abgrenzung von Prospektnachtrag und endgültigen Bedingungen
§§ 1, 5, 6, 7 KMG
Gegenstand endgültiger Bedingungen können nur bestimmte, emissionsspezifische Angaben zu den Wertpapieren, nicht jedoch allgemeine Angaben zum Emittenten sein. Nur Informationen, die zwingend im Basisprospekt anzuführen sind, sind prospektnachtragspflichtig; Informationen, die den endgültigen Bedingungen vorbehalten werden dürfen, demgegenüber nicht.
Endgültige Bedingungen unterliegen keiner Genehmigung durch die Finanzmarktaufsicht. Ihre unterlassene Veröffentlichung begründet kein Rücktrittsrecht.
Bei verbraucherschutzrechtlichen Rücktrittsrechten hat der Verbraucher zu beweisen, dass die Voraussetzungen für das Rücktrittsrecht vorliegen. Das gilt auch für die unterlassene Prospektveröffentlichung.
Aus der Begründung:
Die Kl sind Verbraucherinnen und kauften von der beklP, einer österr Bank-AG, im Dezember 2006 „Dragon FX Garant“-Wertpapiere um € 21.000.
Emittentin dieser Schuldverschreibungen war die niederländische L-BV. Als Garantin der Rückzahlungsverpflichtung fungierte deren Muttergesellschaft L Inc.
Der Prospekt für die gegenständlichen Wertpapiere wurde von der L-BV, der L-Inc und der weiteren Konzerngesellschaft L AG gemeinsam herausg...