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Betriebsaufgabe: Verbindlichkeit
• Eine Verbindlichkeit kann mit steuerlicher Wirkung nicht dahin gehend umgewidmet werden, dass für allgemeine betriebliche Zwecke aufgenommene Schulden nach Betriebsaufgabe als Fremdfinanzierung für das spätere vermietete Betriebsgebäude gewertet werden können. - (§ 16 EStG 1988), (Abweisung)
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