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GrESt: Erwerbsvorgang
• Der Verwaltungsgerichtshof vertritt in ständiger Rechtsprechung die Auffassung, dass ein Erwerbsvorgang nur dann als „rückgängig gemacht" im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 gilt, wenn sich die Vertragspartner derart aus ihren vertraglichen Bindungen entlassen haben, dass die Möglichkeit der Verfügung über das Grundstück nicht beim Erwerber verbleibt, sondern der Veräußerer seine ursprüngliche Rechtsstellung, d. h. jene Verfügungsmacht über das Grundstück, die er vor Vertragsabschluss hatte, zur Gänze wiedererlangt. - (§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987), (Abweisung)
(, 0190, 0265)