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SWK 16, 1. Juni 2002, Seite S 481

Kammerumlage 1 und Kammerumlage 2

Reduzierte Kammerumlagensätze seit 1. 1. 2002

Eva Marlene Trimmel

Mitglieder der Wirtschaftskammer haben Kammerumlage 1 und 2 zu entrichten. Der Kammertag der Wirtschaftskammer Österreich hat am die neuen Kammerumlagensätze beschlossen. Diese gelten seit und wurden im Vergleich zu den vorjährigen Sätzen deutlich gesenkt. Im Folgenden soll kurz ein Überblick über die Systematik der Kammerumlagen (KU) unter Zugrundelegung der neuen Sätze gegeben werden.

Kammerumlage 1 (KU 1)

Die Bemessungsgrundlage setzt sich aus Vorsteuern (außer bei Geschäftsveräußerung), Einfuhrumsatzsteuern und Erwerbsteuern zusammen; wobei es für die Berechnung der KU 1 unerheblich ist, ob tatsächlich ein Vorsteuerabzug zulässig ist.

Liegt Eigenverbrauch vor, so kann die auf diesen entfallene Umsatzsteuer von der Bemessungsgrundlage abgezogen werden.

Nicht in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen ist Umsatzsteuer, die nach der sog. „Reverse-charge-Regel" nicht der Leistungserbringer, sondern das Kammermitglied, das die Leistung erhält, schuldet.

Macht ein Kammermitglied von der Vorsteuerpauschalierung gemäß § 14 Abs. 1 UStG Gebrauch, können für die Bemessung der KU 1 die abziehbaren pauschalierten Vorsteuerbeträge herangezogen werden.

Die nach den dargestellten Grundlagen ermittelte Bemessungsgru...

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