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Einbringungen i. S. d. Art. III UmgrStG bei Vorliegen einer Treuhandschaft
Im Falle einer der Abgabenbehörde aufgedeckten Treuhandschaft kann bzw. muss die Beurteilung einer Umgründung i. S. d. UmgrStG von der handels- und firmenbuchrechtlichen Vorgangsweise abweichen. Die Tatsache, dass die Einbringung
a) des Betriebes einer im Firmenbuch eingetragenen Personengesellschaft oder
b) der (Mitunternehmer-)Anteile dieser Personengesellschaft
in eine Kapitalgesellschaft auf Grund der Eigenschaft des zweiten Personengesellschafters als Treuhänder des anderen Gesellschafters steuerlich als Einbringung eines Einzelunternehmens oder des 100%igen Mitunternehmeranteils zu würdigen ist, findet in den Anwendungsvoraussetzungen des Art. III UmgrStG auch dann Deckung, wenn der Einbringungsvertrag und die Firmenbuchanmeldung von einer Personengesellschaft und von zwei Personengesellschaftern ausgehen muss. Es erscheint zweckmäßig, im Rahmen der Meldung an das zuständige Finanzamt die gesellschaftsrechtlichen Vorgänge in einer Beilage in der steuerlich zu würdigenden Art darzustellen. (