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Befristete Auswärtstätigkeit: ?Auf Dauer angelegt?³
Befristete Auswärtstätigkeit: „Auf Dauer angelegt?"
Darstellung in den LStR führt zu Missverständnissen
VON DR. PETER PÜLZL
Die in Rz. 345 der LStR 2002 unter dem Titel „Auf Dauer angelegte doppelte Haushaltsführung" aufgezählten Umstände für eine Unzumutbarkeit der Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort sind missverständlich platziert und führen zur Verkennung der Rechtslage.
In Rz. 341 der LStR 2002 werden die Voraussetzungen für eine beruflich veranlasste doppelte Haushaltsführung aufgezählt: Danach ist die Begründung eines eigenen Haushalts am Beschäftigungsort u. a. dann beruflich veranlasst, wenn der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen von seinem Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass ihm eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und auch die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Beschäftigungsort nicht zumutbar ist. Letztere wird nach Rz. 345 der LStR 2002 in Anlehnung an u. a. dann als unzumutbar eingestuft, wenn von vornherein mit Gewissheit anzunehmen ist, dass die auswärtige Tätigkeit mit bis zu vier bis fünf Jahren befristet ist.
Die Aufnahme der befristeten Auswärtstätigkeit in Rz. 345 wird verschiedentlich zum Anlass genommen, eine Abhängigkeit dieses Kriteriums von dem...