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Anzeigenabgabe NÖ
• I. Z. m. der Vorschreibung einer Anzeigenabgabe hat der VwGH zum Ausdruck gebracht, dass die Verbreitung eines Druckwerkes dort ihren Anfang nimmt, wo es jenem Unternehmen übergeben wird, welches mit seinem Vertrieb, also seiner Verteilung im Sinne der Zugänglichmachung an einen größeren Personenkreis unmittelbar betraut ist. - (§ 2 Abs. 2 Nö. AnzAbgG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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