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Sachverständigengebühren
• Erstellt ein Bediensteter einer Finanzlandesdirektion ein Gutachten und unterfertigt dieses in Vertretung des Präsidenten der Finanzlandesdirektion, ist nicht von einer Beiziehung als Sachverständiger gemäß § 177 Abs. 1 BAO auszugehen und es steht auch kein Anspruch auf Sachverständigengebühren gemäß § 181 BAO zu, insbesondere dann nicht, wenn er sich, anders als dies bei einem privaten Sachverständigen üblich ist, der Ressourcen der Finanzlandesdirektion bedient, wobei die Ausfertigung dieser Gutachten in der Art einer behördlichen Erledigung unter Zuhilfenahme der Geschäftsabteilung dieser Behörde erfolgt. - (§ 181 BAO), (Abweisung)
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