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Verfahren: Aufhebung
• Ergeben die aktenmäßigen Unterlagen ein anderes Sachverhaltsbild als das, das einem Bescheid zugrunde gelegt wurde, dann liegt im Widerspruch zwischen dem aktenmäßigen und dem bescheidgemäß vertretenen Sachverhalt der Mangel der aktenwidrigen Sachverhaltsannahme begründet, der zur Aufhebung nach § 299 Abs. 1 lit. b BAO führen kann. - (§ 299 Abs. 1 lit. b BAO), (Abweisung)
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