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Zurückgenommen-Erklärung einer Berufung
Die Bw. brachte am 14. 5. XX ein als Berufung tituliertes, ansonsten inhaltsleeres Schriftstück ein, das jedoch ein Ersuchen um Fristverlängerung bis zum 30. 6. XX enthielt. Am 18. 5. XX brachte sie einen neuerlichen Schriftsatz ein, wobei dieser einerseits die Bezeichnung der Bescheide, gegen die sich die Berufung richtet, andererseits ein Ersuchen auf Verlängerung der Berufungsfrist bis zum 10. 6. XX beinhaltete. Das Finanzamt erließ daraufhin einen Mängelbehebungsauftrag, in dem es die Bw. unter Setzung einer Frist bis zum 30. 6. XX aufforderte mitzuteilen, in welchen Punkten die Bescheide angefochten werden bzw. welche Änderungen beantragt werden.
Am 14. 7. XX brachte die Bw. einen Antrag auf Aussetzung der Einhebung ein, in dem sie in Ergänzung ihrer Berufung mitteilte, dass die Vorschreibungen auf einem Irrtum beruht hätten. In der Folge erließ das Finanzamt einen Bescheid, in dem es die Berufung für zurückgenommen erklärte.
Gemäß § 275 BAO ist für den Fall, dass eine Berufung nicht den Erfordernissen des
§ 250 BAO entspricht, die Abgabenbehörde verpflichtet (kein Ermessen), den Bw. binnen einer angemessenen (verlängerbaren) Frist zur Behebung der Mängel aufzufordern. Da die Bw. den Mängelbehebu...