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Neue Befreiungen bei der Unternehmensnachfolge und bei Umgründungen
Das NEUFÖG fördert auch die Übertragung von bestehenden Betrieben
Für (Teil-)Betriebsübertragungen gibt es durch die Einfügung des § 5 a Neugründungs-Förderungsgesetz (NEUFÖG) im Zuge des Konjunkturbelebungsgesetzes 2002 mit Wirksamkeit ab dem neue verkehrsteuerliche Begünstigungen.
1. Freibetrag und Befreiungen
Von den Änderungen des NEUFÖG ist die Befreiung von der Grunderwerbsteuer bekannt. Die Befreiung besteht insoweit, als der bei der konkreten grunderwerbsteuerlichen Berechnung anzusetzende Wert des Grundstücks (Gegenleistung, zwei- oder dreifacher Einheitswert) den Betrag von 75.000,- € (= 1.032.022,50 S) nicht übersteigt (Freibetrag); nur der darüber hinausgehende Restbetrag des Wertes ist grunderwerbsteuerpflichtig. Damit wird insbesondere die Übergabe von Grundstücken im Rahmen der Übergabe von Betrieben an die Nachfolgegeneration erleichtert.
Eine Begünstigung besteht aber nicht nur bei der Grunderwerbsteuer, sondern das NEUFÖG enthält in § 5 a Abs. Z 1 durch Verweis auf § 1 Z 1 und Z 3 bis 5 (zur sinngemäßen Anwendung) Befreiungen von
• Stempelgebühren und Bundesverwaltungsabgaben für die durch die Übertragung des (Teil-)Betriebes unmittelbar veranlassten Schriften und Amtshandlungen;
• Gerichtsgebühren für die Eintragungen in das Firmenbuch (TP 10 Z 1 des GGG) unmittelbar im Zusammenhang ...