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Familienbeihilfe und (Neben-)Einkommen
Bereits seit 1. 1. 2001 ist es unerheblich, ob das Einkommen in der Ferienzeit oder während des Studien- bzw. Schuljahres erworben wird, nur das Jahreseinkommen ist maßgeblich
Mit der Änderung des § 5 Abs. 1 FLAG 1967 ist die - hinsichtlich der Zuordnung der Einkünfte auf die einzelnen Monate fallweise strittige - „Ferienregelung" weggefallen. Vor dem war ausschließlich in den gesetzlichen Ferien erworbenes Einkommen in unbegrenzter Höhe begünstigt, daneben durften die monatlichen Einkünfte eines Kindes die Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) nicht übersteigen; für erheblich behinderte Kinder war der Richtsatz für die Ausgleichszulage (§ 293 Abs. 1 lit. a, bb ASVG) maßgeblich.
§ 5 Abs. 1 FLAG 1967 (BGBl. I Nr. 142/2000 Art. 71) erster Satz lautet:
„Für ein Kalenderjahr, das nach dem Kalenderjahr liegt, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat und in dem es ein zu versteuerndes Einkommen (§ 33 Abs. 1 EStG 1988) bezogen hat, das den Betrag von A 8.725,- übersteigt, besteht kein Anspruch auf Familienbeihilfe, wobei § 10 Abs. 2 FLAG nicht anzuwenden ist."
Das Einkommen eines Kindes bis zum 18. Lebensjahr und im Kalenderjahr, in dem das Kind das 18. Lebensjahr vollendet hat, ist für den Familienbeihilfenanspruch unerheblich. So kann z. B. ein Kind, das im Jänner eines Jahres das 18. Lebensjahr vollendet - unabhängig vom Eintritt der Volljährigkeit -, in diesem Jahr noch Einkommen in unbeschränkter Höhe beziehen.
Das Jahreseinkommen...