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SWK 28, 1. Oktober 2002, Seite 95

Heilkunde und Kunsthandwerk

An den Grenzen der Gewerbeordnung (I)

Christian Handig

Wird eine nicht gesetzlich verbotene Tätigkeit selbstständig, regelmäßig und in Gewinnabsicht, mit einem Wort: „gewerbsmäßig" ausgeübt, so unterliegt sie grundsätzlich der Gewerbeordnung. Freilich kennt dieser Grundsatz viele Ausnahmen, wie z. B. die Wirtschaftstreuhänder.Im Folgenden wird anhand von Beispielen die Grenze der GewO 1994 aufgezeigt.

1. HeilkundeDer § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 führt als einen Ausnahmetatbestand die „Ausübung der Heilkunde" an; darunter ist u. a. die Untersuchung auf das Vorliegen oder Nichtvorliegen von körperlichen Krankheiten, Geistes- und Gemütskrankheiten, von Gebrechen oder Missbildungen und Anomalien, die krankhafter Natur sind, und deren Behandlung sowie die Verordnung von Heilmitteln, von Heilbehelfen und medizinisch-diagnostischen Hilfsmitteln zu verstehen.

S. 961.1. Tätowieren

Die gewerberechtliche Beurteilung dieser Tätigkeit war lange Zeit strittig. So wurde die Ansicht vertreten, die Tätigkeit, weil sie nicht ohne auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen beruhende Sicherheitsvorkehrungen durchführbar ist, als eine Form der Ausübung der Heilkunde gem. § 2 Abs. 1 Z 11 GewO 1994 auszunehmen. Tätowieren erfordert S...

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