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Das neue Spam-Verbot
Neuregelung eines Spam-Verbotsin Europa und Österreich
Bis ist die neue Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation(E-DatenschutzRL) in nationales Recht umzusetzen. Diese Richtlinie enthält erstmals ein europaweites Verbot der Zusendung von Werbemails ohne vorherige Zustimmung des Empfängers (Spam-Verbot). In Österreich wird die Spam-Bestimmung des Art. 13 E-DatenschutzRL in das neue Kommunikationsgesetz(KIG), das am in Kraft treten soll, einfließen.
1. Das bestehende österreichische Spam-Verbot gem. § 101 TKG
Österreich hat mit § 101 TKG als einer der ersten Staaten der Welt ein Spam-Verbot gesetzlich verankert. Gem. § 101 TKG ist die Zusendung elektronischer Post zu Werbezwecken oder als Massensendung ohne vorherige jederzeit widerrufliche Zustimmung des Empfängers verboten. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung ist mit Geldstrafe von bis zu EUR 36.336 bedroht (§ 104 Abs. 3 Z 24 TKG). Darüber hinaus kann ein Empfänger gegen einen Spam-Versender mit Unterlassungs- und Schadenersatzklage vorgehen (§§ 16, 354 ABGB, § 1 UWG, § 101 TKG), ein Mitbewerber kann einen Spam-Versender nach § 1 UWG klagen.
Bei § 101 TKG handelt es sich um eine so genannte „Opt-In-Lösung": Werbemails dürfen nur nach vorheriger Einholung einer Zustimmung de...