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Hochwasserkatastrophe-Erlass betreffend Gebühren und Verkehrsteuern
Keine Gebühren für die Ersatzausstellung von Reisepässen, Führerscheinen, Zulassungsscheinen etc.
(BMF) - Die Finanzlandesdirektionen und Finanzämter werden gemäß § 206 lit. a BAO angewiesen:
1. Für Spenden, die an die Opfer der Hochwasserkatastrophe bis ausgezahlt werden, ist von der Erhebung der Schenkungssteuer Abstand zu nehmen.
2. Für die im Zusammenhang mit der Hochwasserkatastrophe
a) notwendige Ersatzausstellung von gebührenpflichtigen Schriften (z. B. Reise-pässe, Führerscheine, Zulassungsscheine, Gewerbescheine) und
b) für die Schadensfeststellung, Schadensabwicklung und Schadensbereinigung ausgestellten oder vorgelegten Schriften
sind keine Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 zu entrichten.
Nach Erbringung des entsprechenden Nachweises ist auf der betreffenden Schrift der Vermerk „Abstandnahme von Gebührenentrichtung gemäß Erlass des Bundesministeriums für Finanzen vom , GZ 10 0101/8-IV/10/02 (Hochwassererlass)" anzubringen. Ist die Anbringung des Vermerks nicht möglich, so hat die die Schrift ausstellende Stelle in ihren Unterlagen die entsprechende Abstandnahme von der Gebührenentrichtung festzuhalten.
Diese Anordnung gilt für Schriften, für die die Gebührenschuld vor dem