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Aufteilung von Ehevermögen
Aufteilung von Ehevermögen (§ 24 EStG)
Die vom Großen Senat des BFH aufgestellten Grundsätze über die Erbsauseinandersetzung eines sog. Mischnachlasses mit der Möglichkeit der gewinnneutralen Realteilung können nicht auf die Aufteilung gemeinschaftlichen Vermögens bei Beendigung einer ehelichen Zugewinngemeinschaft unter Lebenden angewandt werden. Dies deshalb, weil die Zugewinngemeinschaft als solche weder eine Gesamthand- noch eine Miteigentumsgemeinschaft darstellt. Die Zugewinngemeinschaft ist damit keine Gemeinschaft und bedarf keiner Aufteilung. Werden Gesellschaftsanteile des einen vom anderen gegen eine Ausgleichszahlung übernommen, so liegt darin eine AnteilsveräußerungS. K 18 mit Realisierung der stillen Reserven (BFH , IV R 1/01 in BB 2002, 1523 f.).